Aktuelle Corona-Regeln für Equiscan PRV`s & Partner
Nach unserer Anfrage bezüglich der geltenden Regeln für unsere PRV`s haben wir nun eine verbindliche Mitteilung vom Corona-Team des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie in Mainz erhalten:
„Dienstleistungsbetriebe sind unter Beachtung der Schutzmaßnahmen befugt, Ihre Tätigkeit auszuüben, §6 Abs. 2 der 15. Corona-Bekämpfungsmaßnahme (15.CoBeLVO).“
Das gilt auch für Pferderückenvermesser und Partner, sofern bei dieser Tätigkeit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Neben dem Abstandsgebot gilt die Maskenpflicht. Sollte bei der Dienstleistung der Mindestabstand nicht eingehalten werden können, ist die Dienstleistung derzeit untersagt, §6 Abs. 3 Satz 1 der 15. CoBeLCO“.
Euer Equiscan- Team – „zum gesundheitlichen Wohle der Pferde und Menschen“!